Protecting Wealth &
Preserving Legacies

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Léman Family Office AG
office(at)lfo.li
Lettstrasse 37,
9490 Vaduz,
Liechtenstein

Regulatory

In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsverständnis der Europäischen Union ist Nachhaltigkeit nicht nur auf ökologische Aspekte zu begrenzen, sondern soll vielmehr das gesamte ESG-Spektrum (Environment, Social und Governance) berücksichtigen. Die Léman Family Office AG unterliegt diesbezüglich Offenlegungspflichten aus der Sustainable Finance Disclosure Regulation (OffenlegungsVO). In Erfüllung dieser Offenlegungspflichten geben wir Folgendes bekannt:

Die Léman Family Office AG ist sich ihrer Verantwortung zur Sicherstellung einer lebenswerten Zukunft für die nächsten Generationen bewusst. Die Léman Family Office AG setzt derzeit die gemäss den EU-Regularien vorgesehenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken beim Investitionsentscheidungsprozess bzw. Anlageberatungsprozess nicht um und berücksichtigt folglich die nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren nicht. Dies liegt unter anderem daran, dass noch nicht sämtliche relevanten Informationen dazu verfügbar sind. Die Vergütungspolitik der Léman Family Office AG bezieht Nachhaltigkeitsrisiken mit ein, setzt keine negativen Anreize zur Ausserachtlassung von Nachhaltigkeitsrisiken und ist ESG-neutral. Wir werden aber in diesem Bereich die Entwicklungen eng verfolgen und werden an dieser Stelle über allfällige Veränderungen informieren.

Die Gesellschaft legt folgendes Verfahren für die einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden fest:

Zur Einreichung einer Beschwerde ist grundsätzlich das Formular gemäss Anhang 7 zu verwenden. Wird eine Beschwerde mündlich oder schriftlich ohne Verwendung des Formulars gemacht, so ist der Beschwerdeführer aufzufordern, das entsprechende Formular zu verwenden. 

Jedes eingehende Beschwerde-Formular ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Die zuständige Stelle registriert den Eingang des Beschwerde-Formulars auf einer internen Liste, welche die Basis für die oben dargestellte halbjährliche Information der FMA sowie der jährlichen Information der Schlichtungsstelle nach FSV bildet. 

Die zuständige Stelle informiert die Geschäftsführung über die Kundenbeschwerde und bespricht mit ihr das weitere Vorgehen. Auf jede Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen schriftlich geantwortet werden. Nach Beantwortung der Beschwerde ist Ziff. 5 des Formulars gemäss Anhang 7 durch die zuständige Stelle entsprechend zu vervollständigen. 

Die zuständige Stelle ist dafür besorgt, dass das Formular nach Anhang 7 durch die Gesellschaft bereitgestellt wird. 

Die zuständige Stelle stellt bei der Bearbeitung der Beschwerde insbesondere Folgendes sicher: 

  • sämtliche relevanten Beweismittel und Informationen bezüglich einer Beschwerde zusammenzutragen und zu prüfen; 
  • in klarer, eindeutiger und verständlicher Sprache zu kommunizieren; 
  • innerhalb von 20 Arbeitstragen eine Antwort zu erteilen. Kann innerhalb dieser Frist keine Antwort gegeben werden, so informiert die zuständige Stelle den Beschwerdeführer über die Gründe für die Verzögerung und gibt an, wann die Prüfung durch die Gesellschaft voraussichtlich abgeschlossen sein wird; und 
  • bei Erteilen einer endgültigen Entscheidung, die den Forderungen des Beschwerdeführers nicht vollständig nachkommt, den Standpunkt der Gesellschaft hinsichtlich der Beschwerde eingehend zu erläutern und die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich an die Schlichtungsstelle nach FSV zu wenden, darzulegen. 

Die zuständige Stelle analysiert die Daten zur Beschwerdebearbeitung fortlaufend, um zu gewährleisten, dass wiederholt auftretende oder systematische Probleme sowie potenzielle rechtliche und operationelle Risiken festgestellt und behoben werden, z. B. durch folgende Massnahmen: 

  • Analyse der Hintergründe der einzelnen Beschwerden, um Grundursachen zu ermitteln, die bestimmten Arten von Beschwerden gemein sind; 
  • Überlegungen, ob diese Grundursachen auch andere Prozesse oder Produkte beeinflussen könnten, auch solche, über die keine direkten Beschwerden vorliegen; und 
  • Korrektur solcher Grundursachen, sofern dies sinnvoll erscheint